Allgemeine Informationen
Die Angebote werden daraufhin untersucht, ob sie fachlich annehmbar sind und die Preise nicht in einem unangemessen
hohen oder niedrigen Verhältnis zur angebotenen Leistung stehen (so genannte Unterkostenangebote).
Solche Unterkostenangebote sind nach der Rechtsprechung für sich gesehen nicht unzulässig.
Auch ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote zu berücksichtigen,
sofern er nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anbieter auch zu diesen Preisen zuverlässig und
vertragsgerecht wird leisten können. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedene Gründe geben,
im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben, z. B.
einen Deckungsbeitrag zu den eigenen Gemeinkosten zu erlangen, oder als "Newcomer" ins Geschäft zu kommen.