Allgemeine Informationen
Schwellenwerte
Phasen einer EU-Ausschreibung
Leistungsbeschreibung
Bekanntmachung der Vergabeunterlagen
Abgabe von Angeboten
Öffnung der Angebote
Prüfung und Wertung der Angebote
Formalprüfung
Eignungsprüfung
Fach- und Angemessenheitsprüfung
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Information an die Bieter
* Mitteilung an die unterlegenen BieterEiner der Grundpfeiler des europäischen Vergaberechts ist es, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, nach § 13 Vergabeverordnung die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Er ist verpflichtet, diese Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss abzusenden. Die Frist beginnt am Tage nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
* Zuschlag oder Aufhebung des Verfahrens
